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Niedersächsische Ornithologische Vereinigung e.V.

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Satzung (16.09.95)

§ 1

Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck

  • Veröffentlichungen über die Vögel Niedersachsens und Bremens zu erarbeiten und herauszugeben,
  • die faunistische Arbeit im Lande Niedersachsen für Zwecke des Natur- und Artenschutzes durch die Sammlung wissenschaftlicher Daten zu fördern,
  • die faunistische Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern durch Zusammenarbeit mit den Dachverbänden und anderen Landesverbänden,
  • die wissenschaftliche Arbeit im Bereich der Vogelkunde durch Veröffentlichungen, Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift und Veranstaltungen zu fördern.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Niedersächsische Ornithologische Vereinigung" und hat seinen Sitz in Goslar.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

(3) Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich ein Vierteljahr vor Ende des Kalenderjahres abzugeben.

(4) Der Ausschluß erfolgt

  • wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins,
  • bei Ordnungswidrigkeiten oder Vergehen gegenüber der Naturschutz- und Jagdgesetzgebung der Länder, des Bundes sowie des Auslandes.

Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe eingeschrieben bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluß ist schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats statthaft. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu persönlicher Rechtfertigung zu geben. Diese entscheidet dann entgültig.

§ 5

Jahresbeitrag

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(2) Der Beitrag ist bis zum 1. April des Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 6

Leitung

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern.

(2) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen oder durch briefliche Vereinbarung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind. Sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 8

Aufgabe der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  • Die Wahl des Vorstandes,
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren,
  • Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung,
  • Genehmigung eines vom Vorstand aufgestellten Tätigkeitsplanes,
  • Beschlußfassung über Satzungsänderung und über sonstige Angelegenheiten,
  • Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.

§ 9

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, außer bei Satzungsänderungen. Vertretungen in der Stimmenabgabe sind unzulässig.

(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch Zuruf.

(4) Die Wahlen sind geheim, wenn ein Mitglied dieses beantragt, sonst durch Zuruf.

(5) Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 10

Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder einem Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftfürer oder einem Protokollführer unterzeichnet werden muß.

§ 11

Zeitschrift

(1) Organ der Vereinigung ist die Zeitschrift "Vogelkundliche Berichte aus Niedersachsen". Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder erhalten die Zeitschrift unentgeltlich. Dies gilt nicht für beitragsbefreite Mitglieder.

(2) Die Schriftleitung wird vom Vorstand ernannt; mit ihr wird ein Vertrag geschlossen.

(3) Die Schriftleitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 12

Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Einladung muß der Wortlaut der Änderung in der Tagesordnung angegeben werden. Ein Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

§ 13

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die 8 Wochen vorher einberufen sein muß. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Vereinsmitglieder.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Sektion des Internationalen Rates für Vogelschutz", die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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last updated: 01.02.2004